Wann muss ich nach der Ummeldung zur HU?
Ummeldung und Hauptuntersuchung sind zwei getrennte Pflichten. Die Ummeldung regelt, wer Halter ist und an welcher Adresse das Fahrzeug geführt wird. Die HU richtet sich dagegen nach dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung. Nach § 29 Abs. 1 StVZO müssen Halter zulassungspflichtiger Fahrzeuge ihr Fahrzeug auf eigene Kosten regelmäßig nach Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa untersuchen lassen. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Eine Ummeldung löst also keine zusätzliche HU aus, nur weil ein neuer Halter oder ein neuer Wohnsitz eingetragen wird. Ist die nächste Untersuchung ohnehin fällig, muss sie unabhängig vom Umzug durchgeführt werden.

Was ändert ein Halter- oder Wohnsitzwechsel an der HU-Frist?
Nach § 15 FZV müssen Halter- und Adressänderungen der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Eine feste Tagesfrist nennt die Vorschrift nicht. Bei einem Wohnsitzwechsel ist die Behörde am neuen Wohnsitz zuständig. Bei einer reinen Adressänderung wird die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, Teil II entfällt.
Die Fristen der Anlage VIII knüpfen an die letzte Untersuchung an. Der Fristbeginn für die nächste HU ist der Monat und das Jahr der letzten Hauptuntersuchung (Nr. 2.3 Anlage VIII). Weder Zulassung noch Halterwechsel werden in dieser Regel als Auslöser genannt. Eine Ummeldung verschiebt die Fälligkeit daher nicht. Diese Aussage leitet sich aus dem Wortlaut ab. Bei Unsicherheit bestätigt die Zulassungsstelle den Stand anhand der Papiere.
Wie erkenne ich den Fälligkeitsmonat?
Die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen weist den Monat aus, bis zu dem die HU spätestens fällig ist (§ 29 Abs. 2 StVZO). Die Frist endet mit dem Ende des auf der Plakette angegebenen Monats und Jahres. Die Vorführung muss spätestens bis zum Ablauf dieses Monats erfolgen (Nr. 3.1.2 Anlage VIII).
Für Personenkraftwagen gilt: Die erste HU ist 36 Monate nach der Erstzulassung fällig, jede weitere alle 24 Monate (Nr. 2.1.2.1.1 und 2.1.2.1.2 Anlage VIII). Die Abgasuntersuchung ist Bestandteil der HU und wird nicht separat gemacht (Nr. 1.2.1 Anlage VIII).
Planen Sie den Termin möglichst in den letzten Wochen vor dem Plakettenmonat ein, nicht erst in der letzten Woche. Reicht die Zeit für Nachbesserungen nicht aus, bleibt keine Reserve.
Welche Unterlagen verlangt die Zulassungsstelle?
Die benötigten Unterlagen legt jede Behörde fest. Als Beispiel nennt die Stadt Hamburg Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder eine Abmeldebescheinigung, die eVB-Nummer der Kfz-Versicherung, eine Terminbestätigung, ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und gegebenenfalls die bisherigen Kennzeichen.
Eine gültige HU-Prüfbescheinigung verlangt die Behörde nur, sofern eine HU erstmals bereits erforderlich war. In diesem Fall können zusätzliche Nachweise nötig sein. Lesen Sie die Anforderungen deshalb auf der Seite der zuständigen Behörde nach, bevor Sie den Termin buchen.

Wann ist nach Wiederzulassung oder Import eine neue HU nötig?
Nr. 2.3 der Anlage VIII regelt den Fristbeginn auch für Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr kommen, wieder zugelassen werden oder vorher außerhalb des Geltungsbereichs registriert waren. Bei einer Wiederzulassung zählt danach der Monat der Prüfung nach § 21 StVZO beziehungsweise der HU nach § 16 Abs. 2 FZV. Bei eingeführten Fahrzeugen kommt es auf die Nachweise an, die bei der Zulassung vorliegen.
Ob und wann bei Ihrem Fahrzeug eine neue Untersuchung fällig wird, lässt sich deshalb nur am Einzelfall beurteilen. Legen Sie die Fahrzeugpapiere und die bisherigen Prüfnachweise der Zulassungsstelle vor, bevor Sie einen Termin festlegen.
Was passiert bei überzogener HU-Frist?
Wer die Frist versäumt, verstößt gegen die Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO. Das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und ist hier nicht angegeben. Ob eine abgelaufene HU Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat, klären Sie direkt mit Ihrem Versicherer.
Die Prüfung selbst entscheidet über die Plakette. Bei geringen Mängeln darf die Prüfstelle eine Plakette vergeben, wenn die Mängel innerhalb eines Monats behoben werden (Nr. 3.1.4.2 Anlage VIII). Bei erheblichen Mängeln darf keine Plakette zugeteilt werden (Nr. 3.1.4.3). Ist das Fahrzeug verkehrsunsicher, ist die vorhandene Plakette zu entfernen (Nr. 3.1.4.5). Fahren Sie in diesem Fall nicht weiter. Lassen Sie das Fahrzeug von einer Werkstatt beheben oder abschleppen und wiederholen Sie die Prüfung anschließend.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die HU vor der Ummeldung machen lassen?
Ja, wenn die Frist es erlaubt, kann die Untersuchung auch vor dem Termin bei der Zulassungsstelle stattfinden. Nehmen Sie die Prüfbescheinigung mit, falls die Behörde danach fragt.
Bleibt die Plakette gültig, wenn ich ein neues Kennzeichen bekomme?
Ob die Plakette übernommen oder neu angebracht wird, entscheidet die Zulassungsstelle im Zuge der Zuteilung des neuen Kennzeichens. Fragen Sie vorab nach, damit Sie den Fälligkeitsmonat nicht verwechseln.
Was tue ich, wenn ich den HU-Termin nicht mehr rechtzeitig schaffe?
Buchen Sie möglichst früh und fragen Sie die Prüfstelle nach einem Ersatztermin. Bei Unsicherheit über die Frist klärt die Zulassungsstelle Ihre Lage.