Was bedeutet „HU nicht bestanden“ genau?
Bei der Hauptuntersuchung (HU) prüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) oder ein Prüfingenieur, ob Ihr Fahrzeug die Anforderungen der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfüllt. Nach § 29 Absatz 3 StVZO darf eine Prüfplakette nur zugeteilt und angebracht werden, wenn diese Vorschriften eingehalten sind.
„Nicht bestanden“ heißt also: Der Prüfer hat Mängel festgestellt, die keine Prüfplakette zulassen. Sie erhalten dazu einen Untersuchungsbericht mit allen Befunden. Dieser Bericht ist Ihr wichtigstes Dokument für alles Weitere, denn er zeigt, was repariert werden muss, und er wird bei der Nachprüfung vorgelegt.
Wichtig ist: Nicht jeder Mangel bedeutet das Ende der Plakette. Bei geringen Mängeln bekommt das Fahrzeug trotzdem eine Plakette. Erst erhebliche, gefährliche und verkehrsunsichere Befunde führen dazu, dass keine Plakette vergeben wird.

Welche Mängelarten gibt es?
Die Einstufung richtet sich nach einer Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird (Anlage VIII, Nr. 1.2.1). Der Prüfer ordnet jeden Befund einer dieser Stufen zu:
- Geringe Mängel (Nr. 3.1.4.2): Die Plakette kann vergeben werden. Die Mängel werden im Bericht eingetragen, und Sie müssen sie spätestens innerhalb eines Monats beheben lassen.
- Erhebliche Mängel (Nr. 3.1.4.3): Es darf keine Plakette vergeben werden. Sie lassen die Mängel reparieren und stellen das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vor.
- Gefährliche Mängel (Nr. 3.1.4.4): Sie stellen eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung dar, begründen aber kein sofortiges Betriebsverbot. Es gibt auch hier keine Plakette. Der Bericht weist Sie auf die Gefahr hin, und die Nachprüfung folgt innerhalb eines Monats.
- Verkehrsunsichere Fahrzeuge (Nr. 3.1.4.5): Hier wird der Betrieb unmittelbar untersagt. Eine vorhandene Plakette wird entfernt, die Zulassungsbehörde wird unverzüglich benachrichtigt, und eine neue Plakette gibt es nicht. Eine Nachprüfung ist in jedem Fall nötig.
Wie weit Sie noch fahren dürfen, hängt also von der Stufe ab. Gefährliche Mängel verbieten den Betrieb nicht sofort, verkehrsunsichere Fahrzeuge dagegen schon.
Wann darf ich mit dem Fahrzeug noch fahren?
Die Einstufung nimmt der Prüfer vor, nicht der Halter. Die Anlage VIII regelt, wann eine Plakette vergeben wird und wann nicht. Ob und wohin Sie mit einem Fahrzeug mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln noch fahren dürfen, sollten Sie deshalb direkt mit dem Prüfer klären, bevor Sie losfahren.
In der Praxis heißt das:
- Verkehrsunsicher: Das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehr betrieben werden. Lassen Sie es abholen oder abschleppen.
- Gefährlich oder erheblich: Fragen Sie ausdrücklich, welche Fahrt zulässig ist, etwa zur Werkstatt. Lassen Sie sich die Antwort möglichst im Bericht vermerken.
- Bei Zweifel: Wenn Bremsen, Lenkung oder Beleuchtung betroffen sind oder sich das Fahrzeug unsicher anfühlt, fahren Sie nicht. Lassen Sie es abschleppen.
Geringe Mängel sind dagegen kein Grund, das Fahrzeug stillzulegen. Hier zählt vor allem die Frist für die Behebung.
Wann muss die Nachprüfung spätestens stattfinden?
Die Frist beginnt mit dem Tag der Hauptuntersuchung. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln muss das Fahrzeug spätestens einen Monat danach zur Nachprüfung vorgeführt werden (Nr. 3.1.4.3 und 3.1.4.4). Bei geringen Mängeln läuft dieselbe Monatsfrist für die Behebung. Maßgeblich ist das Datum der Untersuchung, nicht der Termin in der Werkstatt. Planen Sie deshalb von Anfang an rückwärts.
Eine Sonderregel gilt für Mängel, die noch während der Untersuchung beseitigt werden. Werden sie vor Abschluss der Untersuchung, längstens am selben Kalendertag, behoben, müssen sie mit Uhrzeit im Bericht stehen (Nr. 3.1.4.6). Ob ein Mangel auf diese Weise beseitigt werden kann, fragen Sie am besten direkt beim Prüfer nach.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der Monatsfrist durchgeführt, reicht eine einfache Nachprüfung nicht mehr aus. Dann ist eine neue vollständige Hauptuntersuchung erforderlich (Nr. 3.1.4.3). Das Fahrzeug wird also komplett geprüft, nicht nur die beanstandeten Punkte.
Warten Sie deshalb nicht bis zum Fristende. Vereinbaren Sie den Nachprüfungstermin, sobald die Reparatur abgeschlossen ist. Wenn Sie den Termin nicht halten können, sprechen Sie frühzeitig mit der Prüfstelle.
Wie bereite ich die Nachprüfung vor?
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Bericht lesen: Notieren Sie jeden beanstandeten Punkt und seine Stufe. Unklare Formulierungen klären Sie direkt mit der Prüfstelle.
- Werkstatt beauftragen: Lassen Sie jeden Mangel gezielt beheben. Bitten Sie um eine Rechnung, auf der die behobenen Punkte einzeln aufgeführt sind. Das erleichtert die Nachprüfung.
- Pflichtpunkte kennen: Die HU umfasst mindestens die Pflichtuntersuchungen 6.1 bis 6.10 der Anlage VIII, Nr. 2.1, von der Bremsanlage bis zur Fahrzeugidentifizierung. Eine Werkstatt kann anhand dieser Liste nachsehen, ob weitere Punkte auffallen.
- Unterlagen bereitlegen: Nehmen Sie den Untersuchungsbericht, die Fahrzeugpapiere und die Rechnungen zum Termin mit.
- Sicherheitsrelevante Arbeiten an Bremsen, Lenkung oder Fahrwerk sollten nur von einer Fachwerkstatt ausgeführt werden. Prüfen Sie das Fahrzeug nach der Reparatur auf einwandfreie Funktion, bevor Sie zur Nachprüfung fahren.
Häufig gestellte Fragen
Wo finde ich die aktuell maßgebliche Mängelrichtlinie?
Die Einstufung beruht auf einer Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. Fragen Sie die Prüfstelle nach der aktuell gültigen Fassung, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Kann ich vorab eine Werkstatt prüfen lassen?
Ja, eine Vorprüfung in einer Werkstatt ist möglich und sinnvoll. Die amtliche Hauptuntersuchung mit Prüfplakette führt aber nur ein amtlich anerkannter Prüfer durch.
Was tue ich, wenn ich die Einstufung nicht nachvollziehen kann?
Bitten Sie den Prüfer, die Einstufung anhand der Richtlinie zu erläutern und die Begründung im Bericht festzuhalten. Für weitere Schritte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.