Was passiert, wenn bei der HU Mängel festgestellt werden?

Die Hauptuntersuchung ist für Halter gesetzlich vorgeschrieben und muss in regelmäßigen Abständen auf eigene Kosten erfolgen. Stellt der Prüfer Mängel fest, werden sie im Untersuchungsbericht vermerkt und in eine von vier Stufen eingeordnet. Von dieser Stufe hängt ab, ob Sie eine Prüfplakette erhalten, bis wann Sie handeln müssen und ob Sie das Fahrzeug überhaupt weiterbewegen dürfen. Lesen Sie den Bericht deshalb vor dem Verlassen der Prüfstelle vollständig durch und fragen Sie nach, wenn Ihnen die Einstufung unklar ist.

Was passiert, wenn bei der HU Mängel festgestellt werden?

Welche Mängelarten gibt es bei der Hauptuntersuchung?

Die Anlage VIII zur StVZO unterscheidet in Nummer 3.1.4 vier Stufen:

  • Geringe Mängel: Die Prüfplakette kann zugeteilt werden, wenn die Beseitigung zu erwarten ist. Die Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, behoben werden.
  • Erhebliche Mängel: Es wird keine Plakette zugeteilt. Die Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen, danach folgt die Nachprüfung.
  • Gefährliche Mängel: Es wird keine Plakette zugeteilt. Der Prüfer weist Sie ausdrücklich auf die Gefährdung hin. Die Mängel sind zu beheben, und das Fahrzeug muss innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vorgeführt werden.
  • Verkehrsunsicheres Fahrzeug: Gemeint sind gefährliche Mängel, die eine sofortige Betriebsuntersagung rechtfertigen. Für diesen Fall gelten besonders strenge Regeln, die weiter unten erklärt werden.

Wie lange habe ich Zeit für die Mängelbehebung?

Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln endet die Frist einen Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung. Innerhalb dieser Zeit müssen die Mängel beseitigt und das Fahrzeug unter Vorlage des Untersuchungsberichts zur Nachprüfung gebracht werden. Auch bei geringen Mängeln gilt für die Beseitigung eine Monatsgrenze. Die Frist ist kein Spielraum für Wartezeiten, sondern die äußerste Grenze.

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Wie gehe ich bei der Mängelbehebung praktisch vor?

Sortieren Sie zuerst die Mängel nach ihrer Stufe im Bericht. Beauftragen Sie danach eine Werkstatt mit genau den vermerkten Punkten und geben Sie ihr den Bericht mit. Reparaturen an Brems-, Lenk- und Fahrwerksteilen sollten nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers in der Betriebsanleitung und im Serviceheft erfolgen. Vereinbaren Sie den Nachprüftermin möglichst früh, damit Sie nicht erst kurz vor Fristende merken, dass Ersatzteile fehlen. Bewahren Sie Rechnungen der Reparatur auf, damit Sie Arbeiten bei Rückfragen belegen können.

Wann bekomme ich trotz Mängeln eine Prüfplakette?

Nur bei geringen Mängeln. Nach § 29 Abs. 3 StVZO darf die Plakette zugeteilt werden, wenn die Mängel voraussichtlich unverzüglich beseitigt werden. Die Plakette bescheinigt dann, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig war. Die Mängel bleiben im Bericht vermerkt und müssen trotzdem beseitigt werden.

Müssen Mängel vor der Zuteilung einer neuen Plakette behoben werden, verlängert sich die Gültigkeit der bisherigen Plakette um einen Monat (§ 29 Abs. 7 StVZO). Diese Verlängerung ist kein Zeitpolster für Verzögerungen, auf das Sie sich verlassen sollten.

Wann bekomme ich trotz Mängeln eine Prüfplakette?

Was muss ich bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug tun?

Hier haben Sicherheit und Rechtslage Vorrang. Die bisherige Prüfplakette ist zu entfernen, die Zulassungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, und das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Eine neue Plakette wird erst nach einer Nachprüfung vergeben.

Lassen Sie das Fahrzeug abholen oder mit einem geeigneten Transport zur Werkstatt bringen, statt selbst zu fahren. Fahren Sie erst wieder, wenn die Mängel behoben sind, die Nachprüfung erfolgt ist und eine neue Plakette vorliegt.

Welche Unterlagen brauche ich zur Nachprüfung?

Das Fahrzeug wird unter Vorlage des Untersuchungsberichts vorgeführt (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3). Die Nachprüfung nimmt ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur vor. Den Bericht müssen Sie nach § 29 Abs. 10 StVZO mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Fehlt er, müssen Sie auf eigene Kosten Zweitschriften bei den prüfenden Stellen beschaffen oder eine neue Untersuchung veranlassen.

Fragen Sie vorab, ob die Stelle zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil I sehen möchte. Dort ist der Ablauf der Plakettenfrist vermerkt (§ 29 Abs. 6 StVZO).

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Wird der Bericht nicht vorgelegt oder das Fahrzeug später als einen Monat nach der Hauptuntersuchung vorgeführt, führt die Prüfstelle keine Nachprüfung durch, sondern eine neue vollständige Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nr. 3.1.4.3). Zusätzlich gilt: Fehlt eine gültige Plakette, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 StVZO). Fahren Sie deshalb nicht mit einer abgelaufenen Plakette weiter, bis die Frage geklärt ist.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Nachprüfung bei derselben Prüfstelle machen?

Die Anlage VIII zur StVZO regelt das nicht ausdrücklich. Fragen Sie deshalb vorab bei Ihrer Prüfstelle nach, ob sie die Nachprüfung übernimmt oder ob Sie eine andere Stelle wählen können.

Was tun, wenn ich die Reparatur bis zum Fristende nicht schaffe?

Der Wortlaut der StVZO sieht keine allgemeine Verlängerung der Monatsfrist vor. Melden Sie sich frühzeitig bei der Prüfstelle und klären Sie, welche Schritte möglich sind. Bei Unsicherheit fragen Sie die Zulassungsbehörde.

Kann ich die Einstufung eines Mangels anfechten?

Lassen Sie sich die Einstufung im Bericht zunächst erläutern. Ein förmliches Vorgehen richtet sich nach Landesrecht, das auch die zuständige Behörde bestimmt.

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